Vermietbedingungen.

Allgemeine Vermietbedingungen der Firma

Rudolf Seliger Nutzfahrzeuge


1. Mietvertrag

Nachfolgende Vermietbedingungen sind Vertragsbestandteil aller
Mietverträge über Transportmittel zwischen dem Mieter und der Firma
Rudolf Seliger Nutzfahrzeuge (Seliger Nutzfahrzeuge) als Vermieter. Diese
Vermietbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen
Mietverträge über Transportgeräte, auch wenn kein schriftlicher Vertrag
abgefasst worden ist, oder das Transportgerät gegen ein anderes getauscht
wird. Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen vor, bei oder nach
Vertragsabschluß bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die
Geschäftsleitung des Vermieters (den Vermieter).


2. Mietgegenstand

Mietgegenstand ist ein funktionsfähiges gebrauchtes Transportgerät. Der
Vermieter ist berechtigt anstelle des im Mietvertrag bezeichneten
Transportgerätes ein anderes zu liefern, sofern dieses in Typ, Tauglichkeit
und Ausstattung dem Bezeichneten entspricht.


3. Übergabe

3.1 Der Mieter hat das Transportgerät unverzüglich nach
Bereitstellungsanzeige im Übergabedepot des Vermieters zu übernehmen.
Er wirkt durch die mit der Abholung beauftragte Person an der
Untersuchung des Transportgerätes und der Erstellung des
Zustandsberichtes mit. In dem abschließend alle evtl. festgestellten Mängel
schriftlich zu fixieren sind.
3.2 Der Mieter hat die mit der Abholung und Rückgabe des Transportmittels
beauftragte Person zur Abgabe der für den Abschluss und die Abwicklung
des Mietvertrages erforderlichen Erklärungen, einschließlich der
Zustandsberichte (u.a. Übergabe- und Rückgabeprotokolle) bevollmächtigt.
Bereits für den Mieter erfolgtes Rechtshandeln wird von ihm genehmigt.


4. Mietgebrauch

4.1 Der Mieter darf das Transportgerät nur in Europa und unter Beachtung
der vereinbarten Nutzung und der Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) einsetzen. Er darf es nicht ohne vorherige
schriftliche Einwilligung des Vermieters untervermieten. Verweigert der
Vermieter die Einwilligung, steht dem Mieter kein Kündigungsrecht zu. Der
Mieter verpflichtet sich, kein Material zu laden, das geeignet ist, das
Transportgerät für den Transport anderer Güter beeinträchtigen oder
unbrauchbar zu machen. Der Mieter hat die einschlägigen Straßenverkehrs-
, Zulassungs- und sonstige für den Einsatz des Transportgerätes
bedeutsamen Vorschriften in dem von ihm gewählten Einsatzländern zu
beachten.
4.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur durch
eingewiesenes und geschultes Personal bedienen zu lassen. Er haftet für
Fehler bei der Bedienung durch das Personal selbst.
4.3 Sollte während des Einsatzes des Mietgegenstandes ein Defekt
festgestellt oder vermutet werden, so ist das Gerät sofort stillzulegen und
der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Für Schäden, Fahrt- und
Reparaturkosten, die durch Bedienungsfehler
4.4 Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter auf Verlangen den jeweiligen
Aufenthaltsort des Transportgerätes mitzuteilen und es ihm in
angemessenen Abständen im nächstgelegenen Depot zur Durchsicht
vorzuführen. Wird das Transportgerät von Dritten oder hoheitlich
festgehalten bzw. beschlagnahmt, ist der Vermieter binnen 24 stunden
telefonisch zu informieren. Die Miete ist auch für diesen Zeitraum weiter zu
zahlen, es sei denn, dass der Vermieter den Umstand der Beschlagnahme
etc. schuldhaft zu vertreten hat.
4.5 Das Gebrauchsrecht des Mieters endet mit Wirksamwerden der
Kündigung. Von diesem Zeitpunkt an darf das Transportgerät nur noch zur
Rückführung in das vom Vermieter bestimmte Depot benutzt werden.
Insbesondere ist die Verbringung ins Ausland verboten.


5. Mietdauer/ Kündigung

5.1 Ist ein verbindliches Bestellungsdatum vereinbart worden, ist die Miete
von diesem Tag an mit der Bereitstellung, sonst vom Tage der Übergabe an
zu zahlen. Die Miete ist zu entrichten, bis das Transportgerät einschließlich
Papieren und Zubehör im vereinbarten Depot des Vermieters
zurückgegeben worden ist. Übergabe und Rückgabetage sind volle
Miettage; erfolgt die Rückgabe erst nach Geschäftsschluss, wird die
Mietrate bis zum folgenden Arbeitstag (Mo-Fr) weiterberechnet. Sind bei
Rückgabe Schäden am Transportgerät zu beseitigen, die gemäß
nachstehender Ziffer 11.2 (Gewährleistung) weder bei der Übergabe
vorhanden noch nachträglich durch normalen Verschleiß entstanden sind,
ist für die unter Einschluss der Materialbeschaffungsdauer erforderliche Zeit
max. sieben Tage die Miete unbeschadet weitergehender Ansprüche des
Vermieters weiter zu entrichten. Falls der Vermieter in der Lage ist, einen
höheren Mietausfall nachzuweisen, ist der Vermieter berechtigt, - diesen
geltend zu machen. Der Mieter ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass
dem Vermieter als Folge der Schaden kein oder ein wesentlich geringerer
Mietausfall entstanden ist.
5.2 Sofern keine Minimum-Mietzeit von mehr als einem Monat vereinbart
worden ist, kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von drei Tagen
gekündigt werden. Bei einer vereinbarten Minimum-Mietzeit bis zu einem
Jahr kann der Vertrag zu oder nach deren Ablauf mit einer Frist von 15
Tagen, bei einer längeren Minimum-Mietzeit mit einer Frist von einen Monat
gekündigt werden. Das fristlose Kündigungsrecht aus wichtigem Grund
bleibt unberührt, ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt
insbesondere dann vor, wenn dem Vermieter bekannt wird, dass der
Anspruch auf die Mietzahlung durch mangelnde Leitungsfähigkeit des
Mieters gefährdet ist, wenn der Mieter mit der Bezahlung von zwei
aufeinanderfolgenden Mieten in Verzug ist, Schecks oder vereinbarte
Lastschriften nicht eingelöst werden, Zwangsvollstreckungen Dritter gegen
ihn oder in die Mietsache bekannt werden, ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt ist und/oder
bei Zahlungseinstellung, wenn fortgesetzte mangelnde Pflege und/oder
vertragswidriger Gebrauch des Transportgerätes vorliegen sowie eine
besondere Schadensintensität oder die Verletzung der Mitteilungspflicht bei
erheblicher Verschlechterung der Vermögenslage des Mieters besteht. Ein
wichtiger Grund ist auch die nicht fristgerechte Entgegennahme des
Transportmittels, sofern der vereinbarte Übergabetermin um mehr als 3
Tage überschritten wurde, unabhängig vom Verschulden des Mieters.
5.3 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Für den Fall, dass das
Transportmittel nach Beendigung des Mietvertrages durch Zeitablauf oder
Kündigung nicht ordnungsgemäß zurückgegeben wird, willigt der Mieter in
eine Rückholung durch Seliger Nutzfahrzeuge ein, ohne dass vorher eine
entsprechende Information erfolgt. Der Mieter trägt die Kosten der
Rückholung.


6. Mietentgelt

6.1 Die Mietrate setzt sich zusammen aus der Grundmiete und den
Zuschlägen wie Kraftfahrzeugsteuer, Kaskoversicherung mit Selbstbehalt
(SB), Haftpflichtversicherung mit SB, Gebühren für jede Ein- und
Auslieferung oder Mehrwertsteuer.
6.2 Ist eine längere Minimum-Mietzeit von mehr als einem Monat vereinbart
worden und nimmt der Mieter das Transportgerät nicht ab bzw. gibt es
vorzeitig zurück, kann der Vermieter auf Erfüllung bestehen und nach
Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen: letzterer beträgt 15 % der
Mietrate für die (restliche) Minimum-Mietzeit, wobei die Mietraten anhand
des dann gültigen Diskontsatzes abgezinst werden. Der Schadensersatz ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren oder
der Mieter einen geringeren Schaden nachweist. Bei vorzeitiger Rückgabe
kann der Vermieter seinen Schaden stattdessen so berechnen, dass er die
Differenz der Tagesmiete für die vereinbarte und tatsächliche Mietdauer
nachbelastet.
6.3 Der Vermieter kann die Mietraten angemessen anpassen, wenn sich die
in der Preiskalkulation zugrundeliegenden Faktoren gegenüber dem stand
bei Vertragsschluss ändern, auf deren Bildung der Vermieter keinen Einfluss
hat, wie z.B. Zinssätze, KFZ-Versicherung, Steuern oder Abgaben. Bei einer
Minimum-Mietzeit darf der Vermieter darüber hinaus nach Ablauf eines
Jahres die Mietrate den geänderten Lohn -und Materialkosten angemessen
anpassen. Diese wird der Vermieter dem Mieter auf Verlangen nachweisen.


7. Zahlungsbedingungen

7.1.1 Die Mietraten sind kalendermonatlich im Voraus fällig, auch wenn die
nur zu Buchhaltungszwecken erstellte Rechnung noch nicht vorliegt.
Sonstige Forderungen des Vermieters sind nach Rechnungsstellung sofort
zu begleichen.
7.1.2 Zahlungsverzug tritt spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung
ein, sofern nicht nach dem Gesetz schon früher eingetreten ist.
7.1.3 Kommt der Mieter In Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der
deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls der Vermieter in der Lage ist,
einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen
geltend zu machen, Der Mieter ist jedoch berechtigt, dem Vermieter
nachzuweisen, dass diesem als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein
geringerer schaden entstanden ist.
7.2 Wurde eine Minimum-Mietzeit von mehr als einem Monat vereinbart, hat
der Mieter dem Vermieter ein SEPA-Firmenlastschriftmandat als
Abbuchungsermächtigung zu erteilen. Bei Rücklastschrift mangels Deckung
bzw. wegen Widerspruchs wird ein Kostenbeitrag von 20 € + USt.
berechnet. Der Mieter erklärt sich hiermit einverstanden, dass für den Fall
eines Nichteinlösens (Nichteinlösung einer Abbuchung, etc.) das Fahrzeug
sofort an Seliger Nutzfahrzeuge herausgegeben wird oder durch Seliger
Nutzfahrzeuge ohne Ankündigung entgeltlich abgeholt wird
7.3 Die Entgegennahme eines Wechsels dient als Sicherheit und führt erst
nach schriftlicher Zustimmung der Geschäftsleitung des Vermieters zur
Stundung von Mietraten. Der Mieter darf die Mietraten nicht mindern.
Gegenüber Forderungen des Vermieters ist er zur Aufrechnung oder
Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen berechtigt. Ist der Mieter Kaufmann, so steht ihm
darüber hinaus das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des 369 HGB
nicht zu. Alle Zahlungen werden unabhängig von einer
Leistungsbestimmung durch den Mieter zunächst auf unverzinsliche Kosten,
dann auf Zinsen, dann auf evtl. Schadenersatzforderungen, dann auf
Mietraten und dann auf sonstige Forderungen verrechnet.


8. Mietsicherheit

Als Mietersicherheit tritt der Mieter dem Vermieter seine künftigen
Forderungen aus einer evtl. Weiterüberlassung das Transportgerätes gegen
Dritte sowie aus der Durchführung von Transporten mit dem Transportgerät
an den Vermieter ab und teilt Ihm seine diesbezüglichen Schuldner auf
Verlangen mit; diese Abtretung wird der Vermieter nur bei Zahlungsverzug
anzeigen. Er wird ihm abgetretene Forderung auf verlangen freigeben, wenn
sie die gesicherten um mehr als 20 % übersteigen.

9. Versicherung

9.1 Der Mieter gewährleistet, dass Anhänger nur hinter Zugfahrzeugen
geführt werden, für die ein Versicherungsschutz entsprechend 10 ff. AKB
und dem PflichtversicherungsG (PfivG) besteht.
9.2 Die Transportgeräte sind gemäß den AKB vollkaskoversichert. Ladung
und austauschbare Ladungskörper sind nicht mitversichert. Der Mieter ist
verpflichtet, die einem Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung
gem. AKB obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Eine Kasko-SB ist vom
Mieter auch bei unverschuldeten schaden zu tragen.

Die KaskoSelbstbeteiligung beträgt sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde - je
Schadenfall 5.000,- Euro. Der Mieter haftet bei einem von ihm zu
vertretenen Schadensereignis für den aus der Kaskoversicherung nicht zu
erstattenden Schaden insbesondere für Wertminderung und Mietausfall.
9.3 Bei mehr als zwei Schäden pro Jahr ist der Vermieter berechtigt, die in
dem Mietvertrag enthaltene Versicherung mit Monatsfrist zu kündigen. Der
Mieter ist dann verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich eine Deckungskarte
und einen Sicherungsschein über den vertraglich vereinbarten
Versicherungsschutz auszuhändigen oder Seliger Nutzfahrzeuge erhöht die
Mietrate wie unter 6.3 beschrieben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung
nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.
Im Fall der Eigenversicherung reduziert sich der Mietzins in Höhe der
ersparten Seliger Nutzfahrzeuge – Versicherungsprämie.
9.4 Im Falle der Versicherung durch den Mieter hat der Mieter für eine
ausreichend gedeckte Vollkasko- und Betriebsschadensversicherung zu
sorgen. Der Mieter lässt bei seiner Versicherung einen auf Seliger
Nutzfahrzeuge oder ein von Seliger Nutzfahrzeuge benanntes Unternehmen
lautenden Sicherungsschein ausstellen.


10. Kraftfahrzeugsteuer

Die Kraftfahrzeugsteuer trägt der Mieter. Sie ist in der Mietrate nicht
enthalten, wenn nicht anders aufgeführt. Soweit Anhänger mit grünem
Kennzeichen vermietet werden, hat der Vermieter die
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gem. 10 KraftStG erhalten. Der Mieter steht
dafür ein, dass diese Fahrzeuge ausschließlich hinter Zugfahrzeugen gefühlt
werden, für die ein ausreichender Anhängerzuschlag entrichtet wurde. Der
Mieter ist auf verlangen zu entsprechenden Nachweisen verpflichtet.


11. Gewährleistung

11.1 Der Vermieter übergibt dem Mieter das Transportgerät im
verkehrsicheren und funktionstauglichen Zustand. Er ist nicht verpflichtet im
Ausgangsbericht vermerkte Schäden oder Mängel zu beseitigen, wenn
diese den vereinbarten Einsatz des Transportgerätes nicht beeinträchtigen.
11.2 Sollten sich nachträglich den Einsatz beeinträchtigende Mängel
herausstellen, die bereits bei Übergabe vorgelegen haben oder nachträglich
- insbesondere durch normalen Verschleiß - entstanden und auf Kosten des
Vermieters zu beseitigen sind, kann der Mieter verlangen, dass der
Vermieter diese beseitigen lässt. Der Mieter hat dazu das
Transportgerät/Anhänger, (nur) so lange es noch fahrbar sind, auf seine
Kosten unbeladen in ein Depot des Vermieters oder in eine vom Vermieter
zu benennende Fachwerkstatt zu verbringen. Standzeiten bis zu drei Tagen
werden nicht vergütet; für darüber hinaus gehende Standzeiten wird dem
Mieter die Miete gutgeschrieben, wenn der Vermieter nicht ein anderes
gleichgeeignetes Transportgerät zur Überbrückung zur Verfügung stellen
kann.


12. Haftung des Vermieters

12.1 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters gemäß § 538
BGB ist ausgeschlossen.
12.2 Soweit nachstehend nichts anderes ausgeführt wird, sind vertragliche
oder gesetzliche Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter gleich aus
welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Der Vermieter haftet deshalb nicht
für entgangenen Gewinn und sonstige Folgeschäden des Mieters,
insbesondere an der Ladung oder für Verzögerungen.
12.3 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; soweit
hierdurch eine Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen besteht, ist diese auf
den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei der Verletzung von
Kardinalpflichten haftet der Vermieter für jedes Verschulden, aber
beschränkt auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Diese
Beschränkung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen
Vertretern oder leitenden Angestellten des Vermieters.
12.4 Sämtliche Schadensersatzansprüche - auch solche auf Ersatz von
Mangelfolgeschäden - verjähren in sechs Monaten - soweit nicht Ansprüche
aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
12.5 Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.


13. Verlust oder Schäden

13.1 Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Transportgerätes
ist unverzüglich eine polizeiliche Aufnahme zu veranlassen und der
Vermieter binnen 24 Stunden telefonisch zu informieren. Darüber hinaus hat
der Mieter dem Vermieter alle Unfall- oder Betriebsschäden mit
voraussichtlichen Reparaturkosten über € 500.00 netto sowie einen
Schaden, den nach Auffassung des Mieters der Vermieter erstatten soll,
unverzüglich und möglichst vor Schadensbeseitigung zu melden.
13.2 Unfälle sollen, außer bei Bagatellschäden, polizeilich aufgenommen
werden. Der Mieter trifft alle erforderlichen Feststellungen zur Abwehr von
Ansprüchen Dritter bzw. Geltendmachung eigener Ansprüche des
Vermieters.
13.3 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen
haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.
Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben,
in dem er es übernommen hat.


14. Obhut, Verschleiß, Wartung, Pflege

14.1 Der Mieter hat das Transportgerät sorgfältig unter Beachtung der
Herstelleranweisung auf seine Kosten zu pflegen. Dazu gehören waschen
und Reinigen sowie die tägliche Kontrolle des festen Sitzes der Radmuttern
und der Funktionstauglichkeit der technischen Einrichtung. Der Mieter hat
das Transportgerät schonend einzusetzen und sorgfältig gegen Gefahren
oder Abhandenkommen zu schützen. Er haftet für Dritte, in deren
Verfügungsgewalt er das Transportgerät übergibt. Dies gilt insbesondere
beim unbegleiteten Fähr- oder Bahntransport einschl. Verladungen, Be- und
Entladung hat der Vermieter sorgfältig zu überwachen. Das Transportgerät
darf nur an bewachten Platzen abgestellt werden.
14.2. Der Mieter hat den Mietgegenstand gegen Diebstahl zu sichern.
Verstößt der Mieter hiergegen ist der Vermieter berechtigt den
Mietgegenstand zu sicheren und in einem vom Vermieter zu bestimmenden
Ort zu verbringen, wo das Fahrzeug gegen Diebstahl geschützt ist. Die
Miete ist auch für diesen Zeitraum weiter zu zahlen.
14.3 Der Mieter verpflichtet sich das Transportgerät fachgerecht und
sorgfällig zu behandeln und in einem ordnungsgemäßen technischen und
optischen zustand zu erhalten. Bei einer Mietdauer von mehr als einem
Monat hat er rechtzeitig jede fällige technische Untersuchung, gleich ob sie
vom Hersteller oder gesetzlich vorgeschrieben sowie die Wartung von sich
durchführen zu lassen. Die Arbeiten müssen den Herstellervorschriften
entsprechen und soweit der Vermieter Kosten von mehr als € 500,00 tragen
soll - vorher von ihm genehmigt werden.
14.4 Die Kosten für die üblichen und in der Miete einkalkulierten Verschleiß-,
Reparatur- und Wartungsarbeiten einschl. der technischen Untersuchungen
trägt der Vermieter, soweit die Arbeiten In seinem Depot oder nach
Einholung eines Kostenvoranschlages bei einer von ihm bezeichneten
Werkstatt durchgeführt werden. Er erstattet die Gebühren für die
Untersuchungen.
14.5 Sollten Reifen aus anderen Gründen als wegen des normalen
Verschleißes zu ersetzen sein (z. B. Einfahren von Gegenständen.
Flankenschäden etc.) oder sollte im Rahmen der Vereinbarung
‚Reifenverschleiß inklusive’ der Reifenverschleiß im Durchschnitt 1 mm pro
angefangenen Monat pro Rad übersteigen, trägt der Mieter mit 1/13 des
Neureifenpreises jeden zu ersetzenden Millimeter. Letzter Satz gilt auch bei
der Berechnung des anteiligen Restwertes eines neuen oder bereits
gebrauchten Reifens, den der Mieter zu ersetzen hat, weil er während der
Mietzeit unbrauchbar wurde oder abhandengekommen ist. Reifen sollten nur
durch eine vom Vermieter autorisierten Reifendienst gegen Reifen
desselben Fabrikats und Types getauscht werden. Der Mieter kann
gegenüber dem Vermieter nur geltend machen, dass ein Reifentausch auf
dessen Kosten - insbesondere wegen des Reifenmangels oder wegen
Verschleiß erforderlich war, wenn er den beschädigten oder abgefahrenen
Reifen dem Vermieter zur Verfügung stellt oder ein Protokoll des o.e.
Reifendienstes vorlegt.


15. Autobahnmautgesetz

15.1 Der Mieter ist verpflichtet, sich über die jeweiligen nationalen
Mautgesetze zu informieren und für deren Einhaltung Sorge z u tragen. Bei
Verstößen gegen Mautgesetze verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter
von Schadenersatzansprüchen, Geldbußen usw. freizustellen. Der Mieter
haftet für die Zahlung und Abbuchung aller durch den Gebrauch des
Mietobjekts anfallenden Mautgebühren. Bei Fahrzeugen, die seitens des
Vermieters nicht mit Mauterfassungsgeräten ausgestattet sind, ist der Mieter
für die Registrierung und Endregistrierung verantwortlich. Der Mieter ist
verpflichtet, die Fahrzeuge endregistriert und ohne Mauterfassungsgeräte
an den Vermieter zurückzugeben. Vorsorglich bevollmächtigt der Mieter den
Vermieter bei Fahrzeugrückgabe oder Vertragsaufhebung die
Endregistrierung für den Mieter vorzunehmen. Bei Fahrzeugen die durch
den Vermieter mit Mauterfassungsgeräten ausgestattet und auf Seliger
Nutzfahrzeuge zugelassen sind, erfolgt die Abrechnung der
streckenbezogenen Mautgebühren, über den Vermieter. Die Mautgebühren
werden einmal im Monat abgerechnet. In diesem Zusammenhang
verpflichtet sich der Mieter, mit dem Vermieter eine Service- und
Zahlungsvereinbarung abzuschließen. Befindet sich der Mieter mit der
Zahlung der Mautgebühren (auch Vorauszahlungen) in Verzug, ist der
Vermieter berechtigt, das Mauterfassungsgerät zu sperren. Gleiches gilt,
wenn zwischen dem Mieter und Vermieter eine Service- und
Zahlungsvereinbarung nicht zustande kommt. Schadenersatzansprüche des
Mieters wegen Ausfall, nicht ordnungsgemäßer Funktion des
Mauterfassungsgerätes usw. sind soweit nicht Vorsatz und/oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen, sowohl gegenüber dem Vermieter als auch Seliger
Nutzfahrzeuge ausgeschlossen.
15.2 Der Mieter hat Mautaufstellungen, Rechnung und
Einzelfahrtennachweise vom Vermieter bzw. Toll Collect unverzüglich auf
ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und etwaige
Einwendungen innerhalb von 2 Wochen nach Zugang ausschließlich beim
Vermieter substantiiert und unter Verwendung des von Toll Collect unter
www.toll-collect.de bereitgestellten Formulars geltend zu machen.

Der Mieter hat den von ihm zu vertretenden Schaden der durch Beschädigung
oder Verlust der Onboard Unit für den Vermieter entsteht zu tragen.

16. Rückgabe

Nach Kündigung hat der Mieter das Transportgerät auf seine Kosten im
vereinbarten Rückgabedepot zurückzugeben. War ein bestimmtes
Rückgabedepot nicht vereinbart, hat die Rückgabe ins Vermietdepot in der
Röntgenstraße 4, 63526 Erlensee zu erfolgen. Bei der Rückgabe ist ein
Protokoll über den Zustand des Transportgerätes zu erstellen. Sollten darin
Mängel verzeichnet sein, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen
sind, kann der Vermieter diese auf Kosten des Mieters beseitigen.
Entsprechendes gilt bei Verschleißreparaturen, wenn der Verschleiß über
den Erfahrungswerten liegt. Der Vermieter darf nach Kostenvoranschlag
abrechnen.


17. Vertragsübernahme

Der Vermieter ist berechtigt, seine Rechte aus diesem Vertrag sowie den
Vertrag als solchen insbesondere zu Sicherungszwecken, auf Dritte zu
übertragen. Der Mieter erklärt bei Abschluss dieses Vertrages sein
Einverständnis mit einer derartigen Vertragsübernahme. Auch nach
Übertragung des Vertrages auf Dritte sind sämtliche Einwendungen und
sonstige Gegenrechte (z. B. Aufrechnungen, Zurückbehaltungsrechte), die
schon vor der Übertragung entstanden waren und nicht aus diesem
Mietvertrag resultieren, nur gegenüber dem ursprünglichen Vermieter
geltend zu machen.


18. Datensicherung und -verarbeitung

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die im Rahmen des
Vertragsschlusses und dessen Anbahnung erhobenen persönlichen Daten
automatisiert verarbeitet werden. Seliger Nutzfahrzeuge wird diese Daten
nur im Rahmen und den Grenzen des BDSG verarbeiten und verwenden.
Die Weitergabe der Daten an Dritte, erfolgt nur im Rahmen der
Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung.


19. Schlussbestimmungen

19.1 Soweit in diesem Vertrag Schadenersatzansprüche pauschaliert
worden sind, kann der Mieter nachweisen, dass der Schaden nicht oder
wesentlich geringer eingetreten ist oder der Vermieter, dass er erhöht
eintrat, dann ist der konkrete Schaden auszugleichen.
19.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist unter
Vollkaufleuten - auch Urkunden-, Wechsel- und Scheckklagen - das
Amtsgericht Gießen.


Stand: 04/2015